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| 09.05.2020: Verhaltene Freude zur Phase 1 der Deeskalation
Viele Fragen bleiben offen, die wir nicht so einfach beantworten können. Den vollständigen Inhalt der BOE könnt ihr hier nachlesen: https://www.canarias7.es/binrepository/boe-a-2020-4911-1_6430622_20200509110523.pdf Wir haben einen Fragekatalog erstellt, den wir morgen am Sonntag ab 14:00 Uhr vom Rechtsanwalt Perez beantwortet haben möchten. Schaltet ein: Radio Prima Vera auf UKW 107,3 (Nur im Süden von Gran canaria) oder den Internetstream: https://stream.radio-pv.com/ Hier ein grober Überblick der Verordnung zur Phase 1 ab den 11.05.2020: Die bisherige Anordnung für das Spazieren gehen und körperliche Aktivitäten, wurde in der neuen Verordnung v. 08.05.2020 nicht geändert! Die autonomen Gemeinschaften und Städte können aber, ohne Genehmigung der spanischen Regierung, die festgelegten Zeitbeschränkungen für Spaziergänge und körperliche Aktivitäten im Freien in ihrem Hoheitsgebiet um zwei Stunden vorverlegen oder verzögern, solange sich ihre Gesamtdauer nicht erhöht, wie aus der am Samstag im Amtsblatt (BOE) veröffentlichten Ministerialverordnung hervorgeht. Wie bisher gelten die Zeitbeschränkungen nicht für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern, in denen zwischen 6:00 und 23:00 Uhr körperliche Aktivitäten oder Spaziergänge durchgeführt werden können. - Treffen von bis zu 10 Familienmitglieder innerhalb und außerhalb des Hauses (15 Personen) unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von zwei Metern und freiwillige Einhaltung der Hygienevorschriften in Bezug auf Händewaschen und tragen von Schutzmasken. - Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit bis zu 9 Sitzplätzen durch Familienmitglieder. - Eröffnung von Cafe`s und Bars mit Terrassen Die maximal zulässige Belegung beträgt zehn Personen pro Tisch oder Gruppe von Tischen, wobei die Anzahl der Tische im Vergleich zum unmittelbaren Vorjahr auf 50% begrenzt ist. Zwischen den Tischen muss ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. Außerdem müssen die Tische bei Neubesetzung desinfiziert werden. Speise- und Getränkekarten, sowie Servietten- und Halter dürfen nicht ausgelegt werden. - Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften Im Bereich des Einzelhandels und der Erbringung von Dienstleistungen wird die Eröffnung von Einzelhandelsgeschäften und -betrieben aufrechterhalten, sofern diese eine Fläche von 400 Quadratmetern oder weniger haben, mit Ausnahme derjenigen, die sich in Parks oder Einkaufszentren ohne befindlichen direkten und unabhängigen Zugang von außen haben. Geöffnet werden dürfen Geschäfte, die weniger als 400 Quadratmetern haben. Die maximale Kapazität für Geschäfte beträgt 30%, es muss ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden, und es muss ein Zeitplan für ältere Menschen ab 60 Jahre festgelegt werden. Die Räumlichkeiten müssen zweimal täglich desinfiziert werden. - Freiluftmärkte (Bauernmärkte etc.) auf öffentlichen Straßen oder Plätzen können geöffnet werden. Der Abstand von Stand zu Stand muß 2 Meter betragen. Auf Freiluftmärkte dürfen Stände nur zu 25% der sonstigen Menge aufgestellt werden. - Die Kultstätten werden geöffnet, obwohl nur bis zu einem Drittel ihrer Kapazität erlaubt sind. Als die Regierung den Plan für den Übergang zu einer neuen Normalität ankündigte, kündigte sie außerdem an, dass in Phase 1 auch andere Aktivitäten zulässig sein würden. Dies waren die folgenden: - Bildungs- und Universitätszentren werden für Desinfektions- Konditionierungs- sowie Verwaltungs- und Vorbereitungsarbeiten für Lehrer und Hilfspersonal geöffnet . - Eröffnung von Hotels ohne Nutzung von Gemeinschaftsräumen. - Bibliotheken bieten den Leihservice an und lesen auch mit begrenzter Kapazität. - Im kulturellen Bereich sind Handlungen von weniger als 30 Personen in geschlossenen Räumen (mit einem Drittel Kapazität) und weniger als 200 Personen im freien zulässig, sofern der erforderliche Abstand von 2 Meter eingehalten wird. Museen werden ihre Türen öffnen, um ein Drittel des maximalen Zugangs und mit Agglomerationskontrolle in Räumen zu ermöglichen. Audiovisuelle Produktion und Verfilmung von Filmen und Serien sind ebenfalls erlaubt. - Aktiv- und Naturtourismus für begrenzte Personengruppen. - Nicht professioneller Sport: In Sportanlagen im Freien ohne Publikum, nur zum Ausüben von Sportarten, bei denen kein Kontakt besteht, wie z. B. Leichtathletik oder Tennis. In Sportzentren individuelle sportliche Aktivitäten nach Vereinbarung in Sportzentren, die keinen physischen Kontakt oder die Nutzung von Umkleidekabinen beinhalten. - Profisport: Eröffnung von Hochleistungszentren mit verstärkten Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Durchschnittliches Training in professionellen Ligen werden erlaubt.
Quelle: Hallo Gran Canaria |
| Autor: Hallo Gran Canaria - Kommentare (0) - 09.05.2020 um 17:41 |
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